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FG Hamburg Urteil vom 15.02.2008 - 2 K 164/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuschätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, Verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (amtlich)

Es wäre Sache des Klägers gewesen, darzulegen, wie die nicht steuerlich erklärten Gewinne der GmbH verwendet worden sind. Ist der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen unaufklärbar, geht dies zu Lasten der Gesellschafter.

 

Normenkette

AO § 162

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.12.2008; Aktenzeichen X B 68/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die auf Grund der Feststellungen der Steuerfahndung erfolgten Änderungen der Einkommensteuerbescheide bzw. des Bescheides zum 31.12.1999 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer rechtmäßig sind.

Der Kläger war von 1995 bis 1999 an der Fa. A GmbH mit 49 % beteiligt. Die übrigen 51 % wurden von dem alleinigen Geschäftsführer Herrn B gehalten. Die seit 1994 bestehende Fa. A GmbH betreibt eine Bäckerei .... Herr B war von Anfang an alleiniger Geschäftsführer. Seit 1998 hat die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb neben dem Bäckereibetrieb auf den Im- und Export, sowie den Handel mit Textilien erweitert. Für diesen Bereich war offiziell hauptsächlich der Kläger zuständig gewesen. Die Gesellschafter trennten sich am ... 1999 im Streit. Laut Geschäftsübertragungsvertrag vom ... 1999 übertrug der Kläger seine Anteile in Höhe von 24.500 DM auf den anderen Gesellschafter, der seitdem alleiniger Gesellschafter ist. Die beiden Gesellschafter haben sich beim Ausscheiden des Klägers darauf verständigt, dass der Kläger den Warenbestand aus dem Textilhandel zum Einkaufspreis in sein zu gründendes Einzelunternehmen überführen konnte. Auf den Bp-Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 24.03.2000 (USt-Akte Bl. 44) wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Of...

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