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FG Hamburg Urteil vom 13.10.2000 - II 457/99

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei einer Kapitalgesellschaft, die eine personenbezogene Tätigkeit ausübt, darf zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen nicht das über einen Mindestgewinn hinausgehende Einkommen in voller Höhe an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehalt ausgekehrt werden. Der Gesellschaft muss vielmehr etwa ein Viertel ihres Geschäftserfolges verbleiben, schon damit sie Rücklagen zur Überbrückung eines möglichen Ausfalls ihres Geschäftsführers bilden kann.

Bei einer "personengebundenen GmbH" gehört die "Geschäftsidee" ihres Gesellschafter-Geschäftsführers zur Gesellschaftssphäre. Sie kann nicht allein zur Begründung einer besonders hohen Geschäftsführervergütung herangezogen werden.

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung.

Der Geschäftsführer der Klägerin war bis 1985 als Modefotograf für den X-Versand in Hamburg im Angestelltenverhältnis tätig. Sein letztes Jahresgehalt betrug 75.820 DM. Mit notariellem Vertrag vom 6.7.1988 wurde die Klägerin, deren Wirtschaftsjahr am 1. Juli eines jeden Jahres beginnt und am 30. Juni des darauffolgenden Jahres endet, errichtet. Gegenstand des Unternehmens war die Gestaltung, die Durchführung und die Organisation von Werbeaufträgen, insbesondere die Durchführung sog. "Fotoshootings", ihr Stammkapital betrug 50.000 DM. Für die Durchführung derartiger Fototermine wurden unter Leitung des Geschäftsführers der Klägerin Teams von bis zu 15 Personen, bestehend aus Models, Fotografen und Visagisten, zusammengestellt, um Werbeaufnahmen und Modefotos vornehmlich für Versandhauskataloge und zumeist im Ausland zu erstellen. Der Geschäftsfü...

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