Entscheidungsstichwort (Thema)
Leg-ein-hol-zurück-Verfahren: Anforderungen an ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen des Leg-ein-hol-zurück-Verfahrens ist ein Gewinnverteilungsbeschluss nicht zu beanstanden, wenn er vor der förmlichen Feststellung des Jahresabschlusses gefasst worden ist, der Jahresabschluss aber schon formlos genehmigt war und die für die Ausschüttung erforderliche Kapitalrücklage nicht zuvor förmlich zugunsten des Bilanzgewinns aufgelöst worden ist.
Normenkette
KStG § 27 Abs. 1, 3; GmbHG §§ 29-30, 46
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Ausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss i.S.d. § 27 Abs. 3 KStG a.F. beruht und im Streitjahr zu einer Körperschaftsteuerminderung gemäß 27 Abs. 1 KStG a.F. führt.
Die Klägerin ist seit 1984 aufgrund eines steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrages körperschaftsteuerliche Organgesellschaft ihrer 100%igen Gesellschafterin, der ... KG (A), vormals ... KG (B).
Aus vororganschaftlicher Zeit stand der Klägerin - nach verschiedenen Umgliederungen - per 1.1. und 31.12.2000 körperschaftsteuerlich belastetes Eigenkapital, EK 45, von 431.958 DM zur Verfügung. Mit Gesellschafterbeschluss vom 14.12.2000 wurde beschlossen, im Wege des "Leg-ein-hol-zurück-Verfahrens" eine Einlage in Höhe des gerundeten, zum 31.12.2000 bestehenden vororganschaftlichen belasteten vEK per 21.12.2000 in Höhe von 432.000 DM zu leisten. Diese Einlage der A wurde in der Handelsbilanz der Klägerin auf den 31.12.2000 als Kapitalrücklage ausgewiesen.
Am 31.10.2001 wurde in einer Gesellschafterversammlung der Klägerin folgender Beschluss gefasst:
"1. ...