Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Bestimmtheitserfordernis eines Antrags nach § 171 Abs. 8 AO
Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG hemmt die Festsetzungsverjährung auch dann, wenn er die zu befreiende Strommenge nicht beziffert, sofern die betreffende Anlage benannt oder bestimmbar ist.
Normenkette
AO § 171 Abs. 8, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Die Klägerin ist ein stromerzeugendes Unternehmen, das in diesem Rechtsstreit die Erstattung von Stromsteuer für das Jahr 2001 für Strom aus 6 Deponiegaskraftwerken (A, B, C, D, E, F) begehrt. Der dort erzeugte Strom wäre nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromgesetz (StromStG) in Höhe von EUR 139.716,92 steuerbefreit, sofern - worüber die Beteiligten allein streiten - die Klägerin rechtzeitig vor Eintritt der Festsetzungsverjährung einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Am 27. Mai 2002 ging beim Beklagten die Stromsteueranmeldung der Klägerin für das Streitjahr 2001 ein. Aufgrund seiner Prüfungsanordnung vom 16. Mai 2003 begann der Beklagte am 04. Juni 2003 eine Außenprüfung für Stromsteuer des Streitjahres 2001 und Mineralölsteuer 2002. Der Prüfungsbericht wurde am 02. Juni 2005 erstellt. Die Klägerin beantragte (unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2004) mit Schreiben vom 15. Juli 2005 für die Jahre 1999 bis 2004 die Erstattung von Stromsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. In diesem Schreiben nimmt die Klägerin Bezug auf Anlagen zu diesem Schreiben mit Angaben (nur) zu einzelnen BHKW-Anlagen (Anm.: BHKW = Blockheizkraftwerk).
4. Am 02. Dezember 2005 teilte die Klägerin dem Beklagten per E-Mail mit, dass sie "analog" zu den im Antrag vom 15. Juli 2005 aufge...