Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern
Leitsatz (amtlich)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Muss ein Schlachtkörper der Unterposition 0207 1290 vollständig (= restlos) ausgenommen sein mit der Folge, dass es in tarifierungsrechtlicher Hinsicht schädlich ist, wenn einem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Ausnehmvorgangs beispielsweise noch ein Teil des Darms oder der Luftröhre anhaftet?
Normenkette
VO 1538/91/EWG Art. 2 Abs. 1, Art. 6-7
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf die weitere Gewährung von Ausfuhrerstattung hat.
Mit Ausfuhranmeldung von 04.09.2006 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A - Zollamt B - 2.163 Kartons Hühner der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9190 zur Ausfuhr in die Vereinigten Arabischen Emirate an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung entnahm das Zollamt B 4 Kartons als Probe - jeweils 2 Kartons als Untersuchungs- bzw. Rückstellprobe - und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg, die in ihren Untersuchungszeugnissen und Gutachten vom 21.09.2006 feststellte, dass bezogen auf 4 der untersuchten Geflügelkörper eine Zuordnung unter die angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer nicht möglich sei, weil diese Geflügelkörper nicht vollständig ausgenommen gewesen seien. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt beanstandete insoweit, dass ein Teil des Darms wie gewachsen mit dem Tierkörper verbunden (2 Fälle) bzw. die Luftröhre noch vorhanden gewesen sei (2 Fälle). Eine Untersuchung der Rückstellprobe erfolgte nicht.
Mit Teilablehnungsbescheid vom 27.03.2007 versagte das beklagte Hauptz...