Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützigkeit einer Glaubensgemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Beschränkung einer Glaubensgemeinschaft auf Personen bestimmter Rassen steht einer Gemeinnützigkeit entgegen.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52 Abs. 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist ein im Jahr 1957 in das Vereinsregister eingetragener Verein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Jahren 1997 und 1998 wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer (KSt) befreit war.
Der Kläger, der seinen Sitz zunächst in Berlin hatte, unterlag in einem vor dem Finanzgericht Berlin geführten Rechtsstreit gegen das Finanzamt für Körperschaften I, Berlin, in dem er die Befreiung von KSt wegen Gemeinnützigkeit für die Jahre 1986 bis 1988 begehrte (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 5.10.1992 -VIII 92/90). Die Klage war im Wesentlichen deswegen als unbegründet zurückgewiesen worden, weil aus der Satzung des Klägers nicht beurteilt werden konnte, ob sein Zweck gemeinnützig im Sinne von § 52 Abs. 1 AO war. Nach § 2 der Satzung in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung bezweckte der Kläger insbesondere die "Verwirklichung einer wesensgemäßen Daseinsgestaltung und Lebensführung im Artsinne" sowie eine "neue Bindung des Menschen an die ewigen Gesetze der Natur". Das Finanzgericht Berlin führte aus, dass diese Begriffe für sich genommen keinen konkreten Inhalt hätten. Was darunter zu verstehen sei, könne weder der Satzung entnommen noch mit sonstigen Hilfsmitteln geklärt werden. Insbesondere sei der Satzung nicht zu entnehmen, was genau Inhalt des in der Satzung erwähnten "Artbekenntnisses" sei. Die Satzung enthalte auch keinerlei Angaben dazu...