Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Kapitalertragsteuer, Ergänzung von Ermessenserwägungen
Leitsatz (amtlich)
Ein Geschäftsführer handelt grob fahrlässig, wenn er bei einer angespannten finanziellen Lage der GmbH eine Gewinnauszahlung vornimmt, ohne im Zeitpunkt der Auszahlung sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für die Abführung der KESt zur Verfügung stehen.
Der Beklagte hat sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgenutzt, wenn er verkennt, dass neben der Haftung der Geschäftsführer die Gesellschafter und insbesondere auch die geschäftsführenden Gesellschafter nach § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG in Anspruch genommen werden können.
Ergänzung von Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren.
Normenkette
AO §§ 34, 69, 191 Abs. 1; EStG § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; FGO § 102 S. 2
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer (KESt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) zur KESt für eine Gewinnausschüttung der F GmbH i.K. (F).
Die F wurde im November 1990 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Entwicklung und der Vertrieb von Computer unterstützenden Arbeitsgeräten im Bereich Audio- und Videotechnik. An der Gesellschaft waren beteiligt die G GmbH (G) mit einem Geschäftsanteil von 296.000 DM (74 %), Herr A mit einem Geschäftsanteil von 46.400 DM (11,6%), Herr C mit einem Geschäftsanteil von 11.200 DM (2,8%) und der Kläger mit einem Geschäftsanteil von 46.400 DM (11,6%). Der Kläger war in dem betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der F. Neben ihm waren Herr A und Herr B Geschäftsführer.
Die F hatte in 1995 einen Jahresüberschuss in Höhe von 587.429 DM erzielt. Aus Vorjahren bestand am 31.12.1995 ein Gewinnvortrag in Höhe von 418.387 DM. Auf der Gesellschafterversammlung am 19.03.1996 beschlossen ...