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FG Hamburg Urteil vom 07.05.1998 - V 240/97

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rechtskräftig

Leitsatz (redaktionell)

Kosten für Auslandsumzüge als Werbungskosten?

Normenkette

EStG § 9; EStG § 3 Nr. 13; EStG § 3 Nr. 16; BUKG § 9; BUKG § 13; AUV § 10; AUV § 12

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Umzugskosten nach der Auslands-Umzugskostenverordnung – AUV – als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.

Die Kläger sind japanische Staatsangehörige. Der Kläger ist Angestellter einer japanischen Bank. Am 6.3.1995 zog er von Japan nach Frankfurt, um in der dortigen Niederlassung seines Arbeitgebers tätig zu sein. Der damals noch ledige Kläger wohnte in einer möblierten Wohnung, die ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung stellte. Zum 1.6.1995 wurde er nach Hamburg versetzt und zog deshalb von Frankfurt nach Hamburg in ein ihm ebenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Haus um. Am 20.7.1995 schlossen die Kläger in Japan die Ehe. Im September 1995 zog der Kläger in eine größere Wohnung, die ihm ebenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde. Seit dem 13.10.1995 (Zuzug der Klägerin aus Japan) führen die Kläger in dieser Wohnung einen gemeinsamen Haushalt.

In der Einkommensteuererklärung für 1995 machte der Kläger Umzugskosten in Höhe von insgesamt … DM für den Umzug von Japan nach Frankfurt (… DM) und für den Umzug von Frankfurt nach Hamburg (… DM) geltend. Der Beklagte anerkannte davon lediglich 10.533 DM, nämlich 7.761,60 DM für den Zuzug nach Frankfurt und 2.772 DM für den Umzug von Frankfurt nach Hamburg. Nicht anerkannt hat der Beklagte:

für den Zuzug aus Japan:

einen Ausstattungsbeitrag nach § 10 Abs. 1 AUV

für den Umzug nach Hamburg:

Pauschbeträge nach § 10 Abs. 7 AUV für unterschiedliche Stromspannung und Fernsehnorm,

Pauschbeträge nach § 10 Abs. 8 AUV für neue Fenstervo...

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