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FG Hamburg Urteil vom 06.11.2009 - 4 K 6/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollwert für aus China eingeführte Billigschuhe

 

Leitsatz (amtlich)

Legt ein Hauptverpflichteter die Durchschrift einer Handelsrechnung und des entsprechenden Kaufvertrages über die Einfuhr von Schuhen aus China vor, und wird weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt, erbringen diese Beweis auch für die Höhe des Kaufpreises im Sinne des Transaktionswertes gemäß Art. 29 Zollkodex.

Unbeschadet der Regelung des Art. 181 a ZK-DVO kann dieser Beweis durch Feststellungen des Hauptzollamtes erschüttert werden. Hierzu reicht aber nicht die Vorlage einer Exportstatistik, die nur Durchschnittspreise abbildet und nicht nach unterschiedlichen Qualitätsstufen differenziert.

 

Normenkette

ZK Art. 29; ZKDV Art. 181a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.07.2010; Aktenzeichen VII B 270/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin, eine Spedition, war Hauptverpflichtete eines am 08.05.2007 eröffneten Versandverfahrens T 1. Ausweislich der Versandscheine sollten im Versandverfahren 2.065 Kartons Damenschuhe aus 100 % PU, angemeldet unter der Codenummer 6402999890, von einem Versender in China zu einem Empfänger, der Firma A, in der Slowakei befördert werden. Bestimmungsstelle war das Zollamt B in der Slowakei.

Mit Schreiben vom 11.06.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Abgangsstelle, dem Zollamt Hamburg-1, bisher kein Nachweis über die Beendigung des Versandverfahrens vorliege. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zum 23.07.2007 die Beendigung des Versandverfahrens nachzuweisen. Nach erneuter Aufforderung teilte die Klägerin mit, die Firma A habe die Versandverfahren nicht abgeschlossen, sie habe keinen Kontakt zu dieser Firma und wisse nicht...

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