Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Mietvertrag, bei dem der Mieter die ersten Monate keine Miete zahlen muss, kann eine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes dann nicht gebildet werden, wenn der Mieter nicht nachweist, dass in den folgenden Monaten eine überhöhte Miete gezahlt wird.
Es kann sich insbesondere aus den Regelungen im Mietvertrag ergeben, ob die Vertragsparteien von einer überhöhten Miete ausgegangen sind.
Normenkette
EStG § 5; HGB § 249
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes vorliegen, da die Klägerin als Mieterin bei einem auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag für die ersten 11 Monate keinen Mietzins entrichten musste.
Die Klägerin hat mit Datum vom 03.04.1997 als Mieterin einen Mietvertrag abgeschlossen über Büro- und Hallenflächen mit Außenanlagen und 10 außen liegenden Parkplätzen.
Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 3 Mietzeit 1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.1997 (Mietbeginn). Es hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Die Mietzeit endet am 30.06.2007. Nach Ablauf der vereinbarten Mietlaufzeit verlängert sich das Mietverhältnis um jeweils 2 1/2 Jahre, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt wird. 2. ... Die Vermieterin wird das Mietobjekt der Mieterin bis zum 01.07.1997 (Bezugsfertigstellungsdatum) bis auf wetterbedingte Restarbeiten der Außenanlagen bezugsfertig zur Verfügung stellen. ... Die Vermieterin zahlt der Mieterin zum 01.07.1997 gegen Rechnungsstellung durch die Mieterin einen einmaligen Baukostenzuschuss für die Einrichtun...