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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 26.06.2006 - 2 K 135/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Korrektur des Buchwertes eines Wirtschaftsguts im Entnahmezeitpunkt

 

Leitsatz (amtlich)

Der Buchwert eines Wirtschaftsguts ist für die Berechnung des Entnahmegewinns unter Ansatz des zutreffenden Wertes zum Zeitpunkt der Einlage unter Abzug derjenigen AfA-Beträge zu ermitteln, die bei korrekter Handhabung von der Zeit der Einlage bis zum Entnahmezeitpunkt anzusetzen gewesen wären, auch wenn der Steuerpflichtige in den bestandskräftig veranlagten Jahren die AfA auf der Grundlage einer überhöhten Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen hat.

 

Normenkette

EStG §§ 4, 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen XI R 37/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Entnahmegewinns.

Der Kläger zu 2 war in den Streitjahren als Unternehmensberater selbständig tätig. Mit Kaufvertrag vom 26.11.1993 erwarb er eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in Hamburg-..., die am 01.07.1994 fertig gestellt wurde. Das Souterrain nutzte er seit Juli 1994 als Büro (41 mqm) und ordnete es seinem Betriebsvermögen zu, den Rest der Wohnung nutzten beide Kläger zu eigenen Wohnzwecken. In den Einkommensteuererklärungen (für 1994 abgegeben im Jahre 1996, für 1995 und 1996 im Jahre 1997, für 1997 im Jahre 1999 und für 1998 im Jahre 2000) legten die Kläger als Bemessungsgrundlage für die degressive AfA gem. § 7 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einen auf der Basis anteiliger (33,23%) Anschaffungskosten nebst auf den Büroteil entfallender zusätzlicher Herstellungskosten ermittelten Betrag von 132.658,92 DM zugrunde (Einkommensteuerakte - EStA - I Bl. 40, 195). In der Folge eines Umzugs gab der Kläger zu 2 zum 31.07.1999 die berufliche Nutzung des Büros auf und vermietete das gesamte Objekt. In der für das Jahr 1999 erstellten Einnahme-Überschu...

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