Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme des zollrechtlichen Vertreters ohne Vertretungsmacht für die Einfuhrumsatzsteuer bei fehlgeschlagener innergemeinschaftlicher Lieferung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG (Verfahrenscode 42)
Leitsatz (amtlich)
1. Stellt sich nach Überlassung von Waren heraus, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht erfüllt sind, ist die Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer Art. 101 Abs. 1, Art. 105 Abs. 4 und Abs. 3 UZK in ihren gemäß § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG entsprechend anwendbaren Fassungen.
2. Die zollrechtlichen Vorschriften dürfen auf die Einfuhrumsatzsteuer nur insoweit entsprechend angewendet werden, wie dies nicht gegen die MwStSystRL oder anderes Unionsrecht verstößt.
3. Kommen mehrere zollrechtliche Vorschriften in Betracht, die entsprechend auf die Einfuhrumsatzsteuer angewendet werden könnten, ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung diejenige auszuwählen, die der Systematik des Mehrwertsteuerrechts am besten entspricht.
4. Soweit das Unionsrecht für eine richtlinienkonforme Auslegung keine Anhaltspunkte liefert, muss diejenige Zollvorschrift entsprechend angewendet werden, die zur "gleiche[n] technische[n] Erledigung" der Einfuhrumsatzsteuer führt wie der Zoll.
5. Die MwStSystRL steht der Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer nicht entgegen.
6. Die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer folgt denselben Regeln wie die Nacherhebung von Zöllen, weil sich die Geltendmachung und Einräumung der Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG durch entsprechend anwendbare Vorschriften des UZK abbilden lässt.
7. Der Verfahrenscodes 42 hat einen umsatzsteuerrechtlichen Erklärungsgehalt.
8. Die Verwendung des Verfahrenscodes 42 ist ein Antrag i.S.v. Art. 22 UZK analog auf Befreiung von der Einfuhrumsatz...