Leitsatz (redaktionell)
Sonderzahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer als vgA bei Beschlussfassung im Laufe des Wirtschaftsjahres und bei ununterbrochener Übung
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld an die Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln sind.
Die Klägerin wurde von den Gesellschaftern R und K mit Gesellschaftsvertrag von 1986 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter hielten jeweils 50 v.H. der Gesellschaftsanteile. Zu Geschäftsführern wurden die Gesellschafter bestellt. K übertrug durch Vertrag vom 19.01.94 mit Wirkung zum 01.10.93 seine Geschäftsanteile auf R und wurde als Geschäftsführer abberufen.
In den am 11.06.86 mit den Geschäftsführern abgeschlossenen Arbeitsverträgen (als Muster wird der Vertrag mit R vorgelegt) heißt es unter § 8:
„Soweit der Arbeitgeber eine Gratifikation (Weihnachts- oder Urlaubsgratifikation) gewährt, erfolgt diese freiwillig und ohne jeden zukünftigen Rechtsanspruch. Auch aus wiederholter Zahlung kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden. Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt, besteht in keinem Falle Anspruch auf die Gratifikation. Rückzahlungsvereinbarungen gelten in der Form, die bei der Gewährung allgemein festgelegt wurden.”
Seit dem Jahre 1986 wird an die Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund jeweils gefasster Gesellschafterbeschlüsse Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt. Für das Jahr 1990 und die Streitjahre wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Streitjahr 1991
Gesellschaftervers. v. 06.06.1991: Urlaubsgeld je |
9.000 DM |
Gesellschaftervers. v. 30.10.1991: Weihnachtsgeld je |
9.000 DM |
Streitjahr 1992
Gesellschaftervers. v. 05.06.1992... |