Revision eingelegt (BFH VII R 70/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabenordnung/Zwangsvollstreckung bei Beitreibungshilfe: Voraussetzungen einer Pfändungsverfügung bei EU-Beitreibungshilfe
Leitsatz (amtlich)
1. a) Eine Pfändungsverfügung muss den Schuldgrund nur in einer Summe bezeichnen.
b) Die erforderlichen näheren, den Schuldgrund konkretisierenden Angaben können dem Vollstreckungsschuldner auch in der an ihn gerichteten Mitteilung über die Pfändung gemacht werden; sie müssen nicht schon in einer Anlage zur Pfändungsverfügung aufgenommen werden.
2. a) EU-Betreibungshilfe kann auch aufgrund eines nur durch E-Mail übermittelten ausländischen Vollstreckungstitels erfolgen.
b) An seinen früheren Bedenken, wonach eine amtliche Ausfertigung oder beglaubigte Kopie erforderlich sei, hält der Senat nicht mehr fest.
3. a) Die Gültigkeit von EU-Rechtsakten, z. B. die Vereinbarkeit von Ausführungsverordnungen der Kommission mit (höherrangigen) Richtlinien des Rates, kann ein Instanzgericht zwar prüfen und bejahen, es hat jedoch keine Verwerfungskompetenz.
b) Eine Ungültigerklärung würde eine Vorlage zum EuGH erfordern, entgegen dem Wortlaut von Art. 267 Abs. 2 AEUV auch durch ein Instanzgericht.
Normenkette
AO § 260; AO § 309 Abs. 2 S. 2; EG-BeitrG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGV 1179/2008 vom 28.11.2008 Art. 21 Abs. 1; RL 2008/55/EG des Rates vom 26.05.2008 Art. 7 Abs. 1; RL 2010/24/EU des Rates vom 16.03.2010 Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2; EGV Art. 202; EGV Art. 211
Nachgehend
BFH (Urteil vom 11.12.2012; Aktenzeichen VII R 70/11)
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, die im Rahmen der Vollstreckung einer spanischen Steuerhaftungsschuld vom beklagten Finanzamt - FA - erlassen wurde.
I.
1. a) Der in Hamburg wohnhafte Kläger ist deutsch...