Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung einer Lohnsteueranmeldung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitgeber ist nicht wegen § 41c Abs. 3 EStG daran gehindert, eine unrichtige Lohnsteueranmeldung durch Abgabe einer berichtigten neuen Anmeldung gemäß §§ 153, 168 S. 1 AO zu berichtigen.
Normenkette
AO §§ 153, 164, 168; EStG §§ 41b, 41c
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger eine Lohnsteuer(LSt)-Anmeldung nachträglich ändern durfte.
Der Kläger betreibt eine Steuerberaterkanzlei in Hamburg. Seit dem 1. Juli 1997 war eine Frau L. bei dem Kläger als steuerliche Sachbearbeiterin beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung von Frau L. am 28.09.1999 mit Wirkung zum 31.10.1999 beendet. Die ursprünglich für Frau L. für den Monat 10/99 erstellte Gehaltsabrechnung ging von Bruttobezügen einschließlich Sachbezug, Weihnachtsgeld und Urlaubsabgeltung in Höhe von ... DM aus, von denen LSt in Höhe von ... DM, Kirchensteuern (KiSt) (... DM) und Solidaritätszuschlag (Soli) in Höhe von ... DM abgezogen wurden. Diese Beträge gingen auch in die LSt-Anmeldung des Klägers für den Anmeldungszeitraum Oktober 1999 vom 13.10.1999 ein, mit der der Kläger insgesamt LSt in Höhe von ... DM, Soli (... DM), ev. KiSt (... DM) und röm-kath. KiSt in Höhe von ... DM anmeldete. Der Kläger hatte Frau L. das Nettogehalt für Oktober 1999 nicht gezahlt, sondern gegenüber diesem Betrag die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 112.475,70 DM erklärt. Frau L. erhob daraufhin mit Klageschrift vom 04.11.1999 Klage gegen den Kläger bei dem Arbeitsgericht Hamburg auf Zahlung des Gehaltes für Oktober 1999. Mit Schriftsatz vom 30.12.1999 erhob der Kläger als Beklagter in dem arbeitsgerichtlichen Prozess Widerklage auf Zahlung in Höhe des restlichen Schadensersatzbe...