Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer: Bildung organschaftliche Ausgleichsposten
Leitsatz (amtlich)
Hinsichtlich der nur verrechenbaren Verluste einer OG ist keine handelsrechtliche Mehrabführung an die OT eingetreten, weil das steuerrechtlich der OT zuzurechnende Einkommen nicht von dem tatsächlich abgeführten Einkommen abweicht. Denn soweit Verluste zu einem negativen Kapitalkonto führen und steuerrechtlich nur verrechenbar sind, sind sie dem steuerrechtlichen Gewinn außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Die gewinnwirksamen Auswirkungen durch die Anwendung der Spiegelbildmethode sind auf diese Weise wieder zu neutralisieren. Da hierdurch allein die Gewinnermittlung bei der OG betroffen ist, hat sie noch vor der Zurechnung des Ergebnisses zur OT zu erfolgen. Eine sich allein technisch in einem Zwischenschritt der Einkommensermittlung ergebende Abweichung von Handels- und Steuerbilanz stellt keine Mehrabführung dar, die zu einem organschaftlichen Ausgleichsposten führen kann.
Normenkette
KStG §§ 14, 28-29, 37; EStG § 15a; UmwStG § 10
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Bilanzgewinn der Organträgerin durch Bildung eines passiven organschaftlichen Ausgleichsposten mindern durfte, der auf nicht ausgleichsfähigen Verlusten i. S. d. § 15 a Einkommensteuergesetz (EStG) beruhte, die der Organgesellschaft aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft zuzurechnen waren.
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin der A - Gesellschaft mbH (im Folgenden OT). Mit notariellem Verschmelzungsvertrag vom ... 2004 ist die OT als übertragende Gesellschaft rückwirkend zum ... 2004, 0.00 Uhr auf die Klägerin als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen worden. ...