Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif für Salatzubereitung mit Reis und Gemüse
Leitsatz (amtlich)
Der gemäß AV 3 Buchst. b wesentliche Charakter einer Ware ist nicht allein nach dem überwiegenden Gewichtsanteil einer Zutat zu bestimmen.
Normenkette
ZK Art. 220
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheides für eine von ihr aus der Ukraine bezogene Ware. Bei der Ware handelt es sich um ein in Gläsern abgefülltes Lebensmittel. Das Etikett weist es als Gemüsesalat mit Reis aus und gibt als Zutaten folgende Stoffe und Mengen an: 42,8% Reis, 20,2 % Möhren, 19,5% Tomaten, 2 % Zwiebeln, ohne Mengenangabe: Sonnenblumenöl, Zucker, Salz, Essig aus Essigessenz, roter Pfeffer.
Die Antragstellerin meldete in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Mai 2005 mehrfach diese Ware beim Antragsgegner zur Überführung in den freien Verkehr an, jeweils unter der Codenummer 2001 9096 890 bzw. ab dem Jahr 2004 unter der Codenummer 2001 9099 990.
Im Jahr 2004 wurde eine Warenprobe entnommen und der Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion (ZPLA) Hamburg zur Begutachtung übersandt. In dem Einreihungsgutachten der ZPLA vom 20. Dezember 2004 (Heft 1, Bl. 9f) wird die Ware beschrieben als Mischung aus gekochtem Reis mit orangefarbenen Karottenraspeln, roten Tomaten- und Paprikastücken sowie Zwiebelstücken in einer saucenartigen, augenscheinlich ölhaltigen Flüssigkeit, die würzig nach Paprika riecht. Unter Bezugnahme auf AV 1, AV 6, AV 2b, AV 3b, Anm. 4 Kap 19 und ErlKN Pos 1904 (AV) Rz 01.0 bis RZ 05.0 kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, die Ware sei analog der genannten Avise in die Unterposition 1904 (HS) einzureihen und zwar mit der Codenummer 1904 9010 00 0, weil der Charakter der Ware durch den Reis bestimmt werde. Eine Wa...