Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids m Hinblick auf eine existenzgefährdende Insolvenz
Leitsatz (amtlich)
Zur Möglichkeit eines unersetzbaren Schadens gemäß Art. 244 ZK für ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen im Hinblick auf eine existenzgefährdende Insolvenz.
Normenkette
ZK Art. 244; EUBeitrG § 10 Abs. 1
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einfuhrabgabenbescheides, mit dem Drittlandszoll (ZollEU) und Antidumpingzoll nacherhoben wird.
1. Die Antragstellerin meldete in der Zeit vom 30.07.2012 bis 05.10.2012 mit insgesamt sechs Zollanmeldungen Waren unter der Warencodenummer 7616 9910 91 0 mit einem Gesamtzollwert von rund EUR 950.000 zur Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung an. Unter Hinweis auf Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die vom malaysischen Ministry of International Trade and Industrie (im Folgenden: malaysisches Ministerium) ausgestellt worden waren und einen Ursprung der Ware in Malaysia bescheinigen, beantragte die Antragstellerin die Anwendung eines Präferenzzollsatzes. Die Ursprungszeugnisse enthalten in Feld 12 eine Erklärung des Ausführers, dass die Ware in Malaysia produziert worden sei, und in Feld 11 die Erklärung des malaysischen Ministeriums, dass - "on the basis of control carried out" - bestätigt werde, dass die Erklärung des Ausführers zutreffend sei.
Das Zollamt nahm die Zollanmeldungen an und erteilte anmeldungsgemäße Einfuhrabgabenbescheide unter Anwendung des Zollsatzes von 2,5% für Waren mit Ursprung aus Malaysia. Die Abgaben wurden über ein Aufschubkonto entrichtet.
2. Der Antragsgegner erhob mit einem Abgabenbescheid vom 04.11.2013 Einfuhrabgaben mit der Begründung nach, die Waren hätten ihren Urspr...