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FG Hamburg Beschluss vom 01.06.2005 - I 129/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des gerichtlichen AdV-Verfahrens trotz Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO

 

Leitsatz (amtlich)

Das gerichtliche Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO bleibt bei Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 4 unzulässig, auch wenn der Antragsgegner dem Gericht gegenüber seine Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens in Kenntnis der Umstände erklärt.

Das Verfahren bleibt unzulässig, wenn der Antragsgegner dem Gericht die - hypothetische - Ablehnung des nicht gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit erklärt und/oder bereits antizipiert den unverzüglich nach gerichtlicher Abweisung vom Antragsteller bei ihm zu stellenden Antrag ablehnt.

Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO unterliegen weder der Disposition der Beteiligten noch des Gerichts.

§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO findet auf den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung keine analoge Anwendung.

 

Normenkette

FGO §§ 44, 45 Abs. 1 S. 1, § 69 Abs. 3-4, § 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO § 361 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit einer im Streitjahr 2000 an die Antragstellerin zu 1. im Zusammenhang mit der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrem seinerzeitigen Arbeitgeber geleisteten Zahlung. Bei dem erkennenden Senat ist insoweit auch die inhaltsgleiche Klage als Hauptsacheverfahren unter dem Geschäftszeichen I 128/05 anhängig, über die noch nicht entschieden ist.

Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller (-Ast-) die Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Änderungsbescheides, soweit durch diesen aufgrund der erfolgten Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (-AO-) gegenüber dem zuvor erklärungsgemäß ergangenen...

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