Entscheidungsstichwort (Thema)
römisch-katholischer Kirchensteuer (Kirchgeld) 1987–1988
Tenor
A. Der Antrag der Klägerin vom 5. März 1996 auf Tatbestandsberichtigung des Urteils vom 7. Februar 1996 wird abgelehnt:
B. Der Beschwerde der Klägerin vom 20. März 1996 wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 7. Februar 1996 wird nicht abgeholfen.
Gründe
zu A.:
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unbegründet.
Nach § 108 FGO setzt die Berichtigung des Tatbestands voraus, daß dieser Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält Dabei ist von den Anforderungen in der Vorschrift des § 105 Abs. 3 FGO auszugehen, nach der im Tatbestand der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im vorstehenden Sinne vermag der Senat nicht zu erkennen Solche werden auch nicht im Berichtigungsantrag der Klägerin und in der Stellungnahme des Beklagten (des Finanzamts –FA–) aufgezeigt.
I. Soweit der Antrag der Klägerin in erster Linie („Hauptantrag”) darauf gerichtet ist, daß der Tatbestand – insgesamt (?) – neu so formuliert wird, daß er den Anforderungen entspricht und insbesondere ein klares und vollständiges Bild des Streitstoffes liefert, fehlt es an der Darlegung, welche Punkte insgesamt beanstandet werden und wie diese berichtigt werden sollen.
II. Die in zweiter Linie („Hilfsantrag”) von der Klägerin begehrte ausführlichere Wiedergabe verschiedener eigener Rechtsausführungen ist ebenfalls abzulehnen.
Die gesetzliche Anforderung, den Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen, bedingt bereits, daß nicht der gesamte Beteiligtenvort...