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FG Düsseldorf Urteil vom 31.05.2001 - 5 V 7603/00 A (U)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen, wenn Rechnungsaussteller ein sog. Serviceunternehmen ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Vorsteuerabzug ist wegen fehlender Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer zu versagen, wenn sich die Funktion des Rechnungsausstellers darauf beschränkt, den tatsächlichen Leistungserbringern zu ermöglichen, unter fremdem Namen Verträge abzuschließen, Rechnungen zu erstellen und Gelder zu vereinnahmen (sog. Serviceunternehmen). Die zivilrechtliche Verpflichtung des Rechnungsausstellers zur Leistungserbringung ist in diesem Fall nicht entscheidend (Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 30.09.1999 VR 8/99, BFH/NV 2000, 353).

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Antragstellerin betrieb ein Putz- und Stuckunternehmen. Zur Ausführung ihrer Aufträge setzte sie auch Subunternehmer ein.

Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung versagten die Prüfer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen folgender Subunternehmer:

1996

Sub 1

12.218,71 DM

Sub 2

1.214,34 DM

Sub 3

1.785,90 DM

15.218,95 DM

1997

Sub 4

9.934,03 DM

Sub 5

52.320,45 DM

62.254,48 DM

Zur Begründung führten die Prüfer im wesentlichen aus, daß hinsichtlich der Sub 2 kein Geschäftssitz habe festgestellt werden können, Sub 3 seit 1996 unauffindbar sei und es sich bei den Firmen Sub 1, Sub 4 und Sub 5 nach den Feststellungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung - Steufa - A-Stadt um sogenannte Servicefirmen handele. Zweck letzterer Firmen sei gewesen, illegalen Subunternehmern die Möglichkeit anzubieten, unternehmerisch tätig zu werden, ohne selbst namentlich in Erscheinung zu treten und ihre steuerlichen Pflichten erfüllen zu müssen. Wegen der Feststellungen im einzelnen wird auf den Umsatzsteuersonderprüfun...

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