Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuervergütung für Flugbenzin - Flugschule eines gemeinnützigen Luftsportvereins
Leitsatz (redaktionell)
- Für Flugbenzin, das bei den ohne Gewinnerzielungsabsicht erbrachten Schulungsleistungen eines gemeinnützigen Luftsportvereins verwendet wird, kann keine Vergütung der Energiesteuer gewährt werden.
- § 60 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 EnergieStV, die eine Energiesteuervergütung für die private nichtgewerbliche Luftfahrt ausschließen, sind mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG zu vereinbaren.
Normenkette
EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1, §§ 45, 52 Abs. 1 S. 1; EnergieStV § 60 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Luftsportverein, der Halter von drei einmotorigen Luftfahrzeugen ist. Nach Nr. 2 seiner Satzung ist es Zweck des Klägers, die luftsportlichen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung des Klägers (Bl. 24 der Steuerakte) Bezug genommen.
Der Kläger betreibt eine Flugschule, in der er seinen Mitgliedern und zukünftigen Mitgliedern die Möglichkeit bietet, Flugberechtigungen zu erwerben. Für diese Schulungsleistungen erhebt der Kläger ein gesondertes Entgelt. Im Kalenderjahr 2009 verwendete der Kläger 6.700,38 Liter Flugbenzin mit einer Researchoktanzahl von 100 für die Durchführung von Schulungsflügen. Er beantragte am 29. Dezember 2010 beim beklagten Hauptzollamt, ihm 4.830,97 € Energiesteuer für die Verwendung der 6.700,38 Liter Flugbenzin zu vergüten.
Das beklagte Hauptzollamt lehnt...