Entscheidungsstichwort (Thema)
Reverse Floater als steuerpflichtige Finanzinnovationen – Unechte Rückwirkung der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i. d. F. des JStG 2009
Leitsatz (redaktionell)
Die unechte Rückwirkung der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i. d. F. des JStG 2009, nach der auch bei unechten Finanzinnovationen wie Reverse Floatern – ungeachtet der möglichen Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn - Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 EStG a.F. vorliegen und daher bei der Veräußerung derartiger vor dem 1.1.2009 angeschaffter Kapitalforderungen nach dem 31.12.2008 der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten abzüglich der Veräußerungskosten der Besteuerung als Kapitaleinkünfte unterliegt, verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzgrundsatz, wenn etwaige Kursgewinne zumindest gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG bis zur Verkündung des JStG 2009 am 24.12.2008 steuerverhaftet waren.
Normenkette
EStG i.d.F. des JStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 20 Abs. 4; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 32d Abs. 1; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 52a Abs. 10 S. 6; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 52a Abs. 10 S. 7; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 52a Abs. 10 S. 8; EStG a.F. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Die Klägerin erwarb am 4.6.2008 Pfandbriefe der B AG mit einer Laufzeit bis zum 20.12.2012 und einem Nominalwert von 300.000 € zu einem Kurswert von 83,65%. Die Anschaffungskosten einschließlich der Nebenkosten beliefen sich auf 251.074,24 €. Diese Pfandbriefe verkaufte sie nach Kündigung am 22.6.2009 zum Nominalwert von 300.000 € mit einem Gewinn von 48.9...