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FG Düsseldorf Urteil vom 29.11.2023 - 4 K 992/23 Z

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung von Azelainsäure mit einem Reinheitsgrad von 88 %

Leitsatz (redaktionell)

  1. Azelainsäure mit einem Reinheitsgrad von 88 % ist aufgrund der Überschreitung der Grenze für eine nicht erhebliche Verunreinigung als anderes chemisches Erzeugnis der chemischen Industrie in die Unterpositionen 3824 90 93 KN 2016 bzw. 3824 99 93 KN 2017 und nicht als zollfreies pharmazeutisches Erzeugnis in die Unterposition 2917 13 90 KN mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 einzureihen.
  2. Der Nacherhebung zu Unrecht erstatteter Zollschuldbeträge steht nicht entgegen, dass das HZA die zuvor ergangenen Erstattungsbescheide nicht gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurückgenommen hat; dies ergibt sich aus dem in Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK für diesen Fall geregelten Wiederaufleben der Zollschuld (entgegen FG München, Urteil v. 05.05.2022 - 14 K 696/21).

Normenkette

KN Pos. 2016 Upos. 2917 13 90; KN Pos. 2016 Upos. 3824 90 93; KN Pos. 2017 Upos. 3824 99 93; UZK Art. 27 Abs. 1; UZK Art. 101 Abs. 1; UZK Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 1; UZK Art. 105 Abs. 4; UZK Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1; AO § 124 Abs. 2

Tatbestand

Die Klägerin führte aus den USA Azelainsäure unter den Handelsbezeichnungen W. 1110, W. 1112 und W. 1144 ein. Sie meldete die Erzeugnisse beim beklagten Hauptzollamt als „Azelainsäure, ihre Salze und Ester, hier W.…Azelaic ACID CAS-Nr. 123-99-9“ unter der Unterposition 2917 13 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 oder 2501 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. ab dem 1. Mai 2016 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an.

Das Erzeugnis W. 1110 bestand zu etwa 79,5 % aus Azelainsäure und im Übrigen aus anderen Dicarbonsäuren sowie aus Monocarbonsäuren. ...

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