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FG Düsseldorf Urteil vom 29.01.2004 - 11 K 7126/02 BG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen rechtbehelfsbefangenem Erbschaftsteuerbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts kann auch nach Ablauf der hierfür geltenden Festsetzungsfrist ergehen, soweit die Feststellung für eine Erbschaftsteuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die aufgrund eines anhängigen Rechtsbehelfs der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt ist.
  2. Die Nachholung des nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderlichen Hinweises in der die Bedarfsbewertung betreffenden Einspruchsentscheidung stellt keine Verböserung dar und ist daher ohne vorherige Anhörung des Einspruchsführers zulässig.
 

Normenkette

BewG § 138 Abs. 5 S. 3; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 3a, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 3 S. 1, Abs. 5, § 367 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2005; Aktenzeichen II R 10/04)

BFH (Urteil vom 12.07.2005; Aktenzeichen II R 10/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Erlass des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 12.05.1996 für das Grundstück…in L-Stadt vom 22.05.2002 die Festsetzungsverjährung entgegengestanden hat.

Die Eheleute „N” waren Eigentümer zu je 1/2 des bebauten Grundstücks in L-Stadt. Am 12.05.1996 verstarb Frau „N” und wurde von ihrem Ehemann „N” beerbt. Herr „N” verstarb am 23.12.2000 und wurde von dem Kläger beerbt.

Herr „N” gab am 19.06.1997 eine Erbschaftsteuererklärung ab. Mit Bescheid vom 22.09.1999 setzte die Erbschaftsteuerstelle des Beklagten die Erbschaftsteuer fest. Bei der Ermittlung des Nachlasswertes berücksichtigte der Beklagte das Grundstück… mit e...

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      (1) 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. 3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der ...

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