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FG Düsseldorf Urteil vom 27.06.2001 - 16 K 4110/98 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Versorgungs- und Unterhaltsrente bei Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs im Wege gleitender Vermögensübergabe

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird existenzsicherndes Vermögen zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen und der Vorbehaltsnießbrauch rd. 15 Jahre später gegen Rentenzahlungen des Unterhaltspflichtigen abgelöst (sog. gleitende Vermögensübertragung), so kommt es für die Abgrenzung zwischen begünstigter Versorgungs- und nicht abzugsfähiger Unterhaltsrente auf eine zeitgleiche Gegenüberstellung von übertragenem Vermögenswert und Rentenwert an (gegen Tz. 18 des BMF-Schreibens vom 23.12.1996, BStBl I 1996, 1508).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen X R 50/01)

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Kontokorrent- und Darlehenszinsen der Höhe nach.

Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte in den Streitjahren 1991 bis 1993 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt. Die Kläger wickelten den gesamten betrieblichen und privaten Zahlungsverkehr über ein Kontokorrentkonto bei der A-Bank ab. Um den Sollsaldo dieses Kontos zu verringern, hatte der Kläger 1991 ein Darlehen von 200.000 DM ebenfalls bei der A-Bank aufgenommen. Der Kläger zog die Zinsaufwendungen für beide Konten zunächst in voller Höhe als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte ab. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung (Bericht vom 15. März 1996) ermittelte der Beklagte die betrieblich veranlassten Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto durch Schätzung, wozu er die Summe der betrieblich und privat veranlassten Sollbeträge zueinander ins Verhältnis setzte. Danach ergaben sich nichtabzugsfähige Sch...

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