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FG Düsseldorf Urteil vom 26.11.2010 - 1 K 1914/10 U

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung einer Berufsbetreuerin

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Betreuungsleistungen einer selbständigen Berufsbetreuerin sind weder nach deutschem Umsatzsteuerrecht noch nach Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer befreit.
  2. Berufsbetreuer sind keine in Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A (1) Buchst g) der Richtlinie 77/388/EWG.
  3. Auch eine Steuerbefreiung nach Artikel 132 (1) Buchst. g) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt voraus, dass die Dienstleistung durch eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht wird.
  4. Die Ungleichbehandlung zwischen Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen entspricht dem Willen des nationalen Gesetzgebers.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 18; UStDV § 23; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; VBVG § 4 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2005, 2006, 2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2013; Aktenzeichen V R 7/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin umsatzsteuerfreie oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt.

Die Klägerin ist als Berufsbetreuerin selbstständig tätig.

Die Umsatzsteuern der Streitjahre 2005 bis 2008 hatte der Beklagte zunächst erklärungsgemäß festgesetzt und die durch die Klägerin erzielten Umsätze als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Mit Schreiben vom 24.02.2010 legte die Klägerin Einspruch ein hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung 2008 und stellte einen Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2007 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO –. Sowohl zur Begründung des Einspruchs als auch des Änderungsantrags berief sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11.03.2009, XI R 68/06, Sammlung ...

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    Umsatzsteuergesetz / § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
    Umsatzsteuergesetz / § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

    1Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:   1.   a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),   b) [1]die ...

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