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FG Düsseldorf Urteil vom 26.10.2006 - 11 K 3205/05 G,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Änderung von Zuordnungen sowie Zurechnung und Erkennbarkeit i.S. von § 174 Abs. 3 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird durch ein finanzgerichtliches Urteil festgestellt, dass im Rahmen einer doppelten Betriebsaufspaltung (Besitz-GbR, Produktions-KG, Vertriebs-GmbH) ein Grundstück zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Besitz-GbR und nicht der beteiligungsidentischen Produktions-KG gehört, der die Gesellschafter es zugeordnet hatten, so können die Mieterlöse nachträglich im Wege der Änderung nach § 174 Abs. 3 AO in der Gewinnfeststellung für die GbR erfasst werden.
  2. Die auf der falschen Zuordnung beruhende bisherige Nichtberücksichtigung der Mieterlöse bei der GbR ist deren Gesellschaftern aufgrund ihrer Personenidentität mit den Beteiligten der KG i.S.d. § 174 Abs. 3 AO erkennbar.
  3. An einem erkennbaren Bezug zu der Besitz-GbR fehlt es hingegen, wenn Zinserlöse aus der Vertriebs-GmbH gewährten Darlehen zunächst im Rahmen der Einkommensteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und diese Darlehen sodann von der Finanzbehörde unzutreffender Weise dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei der KG zugeordnet werden.
  4. Der Erlass entsprechender erstmaliger Feststellungsbescheide ist nur zulässig bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist derjenigen Steuer, bei der der Sachverhalt nach der zunächst geäußerten Auffassung hätte berücksichtigt werden sollen. Auf die für die nachzuholende Steuerfestsetzung geltende Frist kommt es nicht an.
  5. Die Änderung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 AO kann auch vor Rechtskraft des die zutreffende Zuordnung beinhaltenden Urteils erfolgen.
  6. Im Unterschied hierzu ist eine „nachträgliche” Änderung wegen irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes aufgrund Urteils i.S.d. § 174 Abs. 4 AO erst nach der Rechtskraft d...

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