Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 26.09.1997 - 3 K 7548/92 V

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer 01.01.1989

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.1999; Aktenzeichen II R 5/98)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Wirtschaftsgüter, die ein Steuerpflichtiger mit an ihn geleistetem Schmerzensgeld erworben hat, der Vermögensteuer unterliegen.

Der Kläger ist infolge eines Unfalls schwerstpflegebedürftig. Wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen seiner Gesundheit wurde an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von × DM gezahlt. Damit erwarb der Kläger 1988 festverzinsliche und andere Wertpapiere. Unter Zugrundelegung eines Kapitalvermögens in Höhe von y DM setzte der Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom ….06.1992 Vermögensteuer für 1989 bis 1992 auf jährlich jeweils z DM fest. Der Einspruch des Klägers gegen den Vermögensteuerbescheid, den dieser damit begründete, das Schmerzensgeld müsse wie in anderen Rechtsgebieten als Ersatz für immaterielle Schäden auch im Steuerrecht anrechnungsfrei bleiben, blieb erfolglos.

In der Einspruchsentscheidung wies der Beklagte darauf hin, daß zwar nach § 111 Nr. 7 b und Nr. 8 Bewertungsgesetz (BewG) der Anspruch auf Schmerzensgeld steuerfrei sei. Die nach Auszahlung des Schmerzensgeldes damit erworbenen Wertpapiere unterlägen jedoch als Kapitalforderungen im Sinne von § 110 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BewG der Besteuerung. Hierfür sei unerheblich, mit welchen Mitteln die Wertpapiere erworben worden seien. Der Umstand, daß im Sozialrecht das Schmerzensgeld bei der Bemessung von Leistungen nicht angerechnet werde, sei für die Festsetzung von Vermögensteuer ohne Bedeutung.

Der Kläger hat durch seinen Betreuer Klage erhoben, die er wie folgt begründet:

Die vom Beklagten vertretene Auffassung entspräche zweif...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    BFH II R 5/98 (NV)
    BFH II R 5/98 (NV)

    Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Vermögensteuerbefreiung für mit Mitteln aus einem Schmerzensgeld erworbene Wertpapiere Leitsatz (NV) Die Einbeziehung von Wertpapieren in das zu versteuernde Gesamtvermögen (vgl. § 114 BewG) ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren