Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensteuer 01.01.1989
Nachgehend
BFH (Urteil vom 30.06.1999; Aktenzeichen II R 5/98)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Wirtschaftsgüter, die ein Steuerpflichtiger mit an ihn geleistetem Schmerzensgeld erworben hat, der Vermögensteuer unterliegen.
Der Kläger ist infolge eines Unfalls schwerstpflegebedürftig. Wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen seiner Gesundheit wurde an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von × DM gezahlt. Damit erwarb der Kläger 1988 festverzinsliche und andere Wertpapiere. Unter Zugrundelegung eines Kapitalvermögens in Höhe von y DM setzte der Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom ….06.1992 Vermögensteuer für 1989 bis 1992 auf jährlich jeweils z DM fest. Der Einspruch des Klägers gegen den Vermögensteuerbescheid, den dieser damit begründete, das Schmerzensgeld müsse wie in anderen Rechtsgebieten als Ersatz für immaterielle Schäden auch im Steuerrecht anrechnungsfrei bleiben, blieb erfolglos.
In der Einspruchsentscheidung wies der Beklagte darauf hin, daß zwar nach § 111 Nr. 7 b und Nr. 8 Bewertungsgesetz (BewG) der Anspruch auf Schmerzensgeld steuerfrei sei. Die nach Auszahlung des Schmerzensgeldes damit erworbenen Wertpapiere unterlägen jedoch als Kapitalforderungen im Sinne von § 110 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BewG der Besteuerung. Hierfür sei unerheblich, mit welchen Mitteln die Wertpapiere erworben worden seien. Der Umstand, daß im Sozialrecht das Schmerzensgeld bei der Bemessung von Leistungen nicht angerechnet werde, sei für die Festsetzung von Vermögensteuer ohne Bedeutung.
Der Kläger hat durch seinen Betreuer Klage erhoben, die er wie folgt begründet:
Die vom Beklagten vertretene Auffassung entspräche zweif...