Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung einer Ansparrücklage zum Ende eines Rumpfwirtschaftsjahres bei formwechselnder Umwandlung
Leitsatz (redaktionell)
Auch ein aufgrund formwechselnder Umwandlung gebildetes Rumpfwirtschaftsjahr ist ein Wirtschaftsjahr im Sinne des § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG, mit dessen Ablauf eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn es sich um das zweite auf ihre Bildung folgende Wirtschaftsjahr handelt.
Normenkette
EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 7 g Abs. 3, § 7g Abs. 4 S. 2, Abs. 5; EStDV § 8b S. 2 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; UmwStG § 4 Abs. 2 S. 1, § 9 Sätze 1-2
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu Recht eine im Jahre 2006 gebildete Rücklage im Sinne des § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis 2007 geltenden Fassung zum Ende eines aufgrund einer Umwandlung bestehenden Rumpfwirtschaftsjahres zum 30.9.2008 aufgelöst hat.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A und B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (im Weiteren GmbH). Die GmbH wurde zum 01.10.2008 durch Formwechsel im Sinne der §§ 190 ff Umwandlungsgesetz (UmwG) in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt, wobei in der Übertragungsbilanz der GmbH die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten angesetzt wurden. Wegen der Einzelheiten des Umwandlungsvertrages wird auf Blatt 49 ff der FG-Akte Bezug genommen.
Die GmbH stellte im Jahr 2006 einen Betrag von 48.580,00 EUR in eine Rücklage im Sinne des § 7 g EStG für Investitionskosten, die im Zusammenhang mit der Erweiterung der Bürofläche und der Einrichtung einer Niederlassung entstehen werden, ein. Diese Rücklage wurde in der für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.2008 bis zum 30.9.2...