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FG Düsseldorf Urteil vom 26.03.1999 - 18 K 3768/96 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991 bis 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuerbescheide für 1991 (vom 28. März 1995), für 1992 (vom 2. November 1994) und für 1993 (vom 18. August 1995) wurden bestandskräftig. Im November 1995 beantragten die Kläger, ihre Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung 1977 -AO- zu ändern. Bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit seien zusätzliche Werbungskosten von 7.362,78 DM (in 1991), 55.936,85 DM (in 1992) und 38.718,07 DM (in 1993) zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um Zahlungen, die der Kläger als Haftungsschuldner gemäß §§ 69, 34 Abs. 1 AO für Steuerschulden der M GmbH (im folgenden: M-GmbH), vormals Gesellschaft mbH, geleistet habe, deren alleiniger Geschäftsführer er gewesen sei. Die Aufwendungen des Klägers aufgrund der Haftungsinanspruchnahme seien in den Zahlungsjahren steuermindernd zu berücksichtigen; denn sie stellten (nachträgliche) Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Daß dieser Sachverhalt erst nachträglich dargelegt werde, sei von dem Kläger auch nicht grob verschuldet. Der Kläger sei erst Ende Oktober 1995 aufgrund eines Zeitschriftenartikels auf den Gedanken gekommen, daß er die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner steuerlich geltend machen könne; vorher habe er die einkommensteuerliche Erheblichkeit des Vorgangs nicht gekannt. Sein steuerlicher Berater, Herr D, habe dagegen keine Kenntnis von der Haftungsinanspruchnahme seines Mandanten gehabt. Er habe die Betreuung der Kläger im Rahmen der Sozietät der Prozeßvertreter erst ab Januar 1991 übernommen – vorher sei in de...

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