Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzungsverjährung für Haftungsbescheide: Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Nichtabgabe der Steuererklärung – Erklärungsverpflichtung des gesetzlichen Vertreters
Leitsatz (redaktionell)
Der Anlauf der Festsetzungsfrist für den Erlass von Haftungsbescheiden wird auch dann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bei Nichtabgabe der Steuererklärung gehemmt, wenn der Haftungsschuldner als gesetzlicher Vertreter des Steuerschuldners die den Steuerschuldner originär treffende Erklärungsverpflichtung nicht erfüllt.
Normenkette
AO § 34 Abs. 1, §§ 35, 69, 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 191 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids.
Der Kläger gründete mit Vertrag vom 00.00.2016 vor dem Notar D. in S. die C. GmbH (GmbH) mit Sitz in V. (Amtsgericht --AG-- F. HRB N01, Bl. 332-340 GA). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Kläger.
In der Gewerbeanmeldung vom 16.08.2016 meldete der Kläger für die GmbH als Tätigkeit „Gebäudereinigung, Lagerarbeiten aller Art an“ (Bl. 301 der Akte zu N05).
Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom 25.08.2016 erklärte der Kläger als Geschäftsführer der GmbH, dass diese Gebäudereinigungen und Lagerarbeiten aller Art ausführe, für die für Zwecke der Umsatzsteuer ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft stattfinde. Als Beginn der Tätigkeit der GmbH gab er den 01.09.2016. Der Umsatz im Jahr 2016 werde voraussichtlich 30.000 € und 2017 voraussichtlich 75.000 € betragen.
Das zu dieser Zeit zuständige Finanzamt V. genehmigte der GmbH mit Bescheid vom 15.11.2016 die Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Im Bescheid führte das Finanzamt V. aus, dass die Genehmigung automatisch mit Beginn eines Jahres erlischt, wenn der Gesamtumsatz des Vorjah...