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FG Düsseldorf Urteil vom 24.05.1994 - 17 K 383/90 F

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.1996; Aktenzeichen VIII R 44/94)

 

Gründe

Der Kläger war im Streitjahr 1986 Gesellschafter der „X-altG”; die die … Apotheke … betrieb. Am 30.06.1988 ist der Kläger aus der oHG ausgetreten; die Apotheke wird seitdem von der ehemaligen Mitgesellschafterin … (Beigeladene) allein geführt.

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die oHG einen Betrag von 80.098,– DM in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen oder nur eine AfA von 10 % hierauf berücksichtigen konnte. Diesen Betrag hat die oHG dafür aufgewandt, im Hause neben der … Apotheke zwei Wohnungen anzumieten und sie – im wesentlichen durch Entfernen der Zwischenwände und der Installationen – in eine Arztpraxis umzugestalten. Die Untervermietung an einen Arzt war ihr nach dem Mietvertrag vom 30.12.1985 gestattet. Nach § 14 des Mietvertrages war die oHG verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 30.12.1985 verwiesen.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) behandelte den Umbau als materielles Wirtschaftsgut und ließ nur die AfA von 8.010,– DM zum Abzug zu. Der darüber geführte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage verfolgt der Kläger weiter sein Ziel, den Gesamtaufwand als Betriebsausgaben zu behandeln. Mit Schreiben vom 23.01.1991 hat er zusätzlich begehrt, den Gewinn um weitere 80.000,– DM zu mindern, da in dieser Höhe eine Rückstellung für zu erwartende Rückbaukosten zu bilden sei. Hieran hält er nach Hinweis des Berichterstatters vom 04.03.1994, auf den verwiesen wird, nicht mehr fest.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Feststellungsbescheids vom 25.11.1988 den Gewinn 1986 um 72.088,– DM zu mindernd.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Di...

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