rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberzuschuss für Mitarbeiterverpflegung durch Catering-Firma
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der – von der Anzahl der Tischgäste abhängigen – Festkostenpauschale, die ein Arbeitgeber für die Verpflegung seiner Mitarbeiter durch eine Catering-Firma zahlt, handelt es sich um ein preisauffüllendes Entgelt von dritter Seite i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Speisenlieferungen an die Arbeitnehmer und nicht um ein den Vorsteuerabzug auslösendes Entgelt für unmittelbar ihm gegenüber erbrachte Leistungen, wenn der Caterer die Speisenlieferungen (auftragsgemäß) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber den Arbeitnehmern ausführt
- Für die Einordnung als Entgelt eines Dritten ist dabei maßgeblich, dass das Interesse des Arbeitgebers vornehmlich darin besteht, die Leistung an die Arbeitnehmer (und nicht an sich selbst) zu fördern bzw. sicherzustellen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2003, 2004
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen zweier, u. a. für die Verpflegung der Mitarbeiter der Klägerin zuständiger, Catering-Firmen.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Maschinen- und Anlagenbau insbesondere im Bereich der Umwelt- und Energietechnik ist. Alleingesellschafterin ist die „C.” S.A. mit Sitz in Frankreich.
Die Mitarbeiter der Klägerin haben die Möglichkeit, in der durch Catering-Unternehmen bewirtschafteten Kantine u. a. Mittagsmahlzeiten einzunehmen. In der Kantine werden keine festen Menüs angeboten; vielmehr kann sich jeder Arbeitnehmer sein Essen selbst zusammenstellen (sog. Komponenten-Essen) und bezahlt dann den entsprechenden Preis an der Kasse.
Die Kantine wurde bis zum 31.12.2002 durch die Firma A. Catering GmbH...