vorläufig nicht
rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsverjährung: Ablaufhemmung durch Abgabe der
Feststellungserklärung – Änderungsantrag nach Schätzung
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – Nichtigkeit eines erneuten
Feststellungsbescheides ohne Änderungscharakter – Durchbrechung der
Feststellungsfrist bei Relevanz für Folgebescheide
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird im Anschluss an eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene bestandskräftige Schätzung der gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte die ausstehende Feststellungserklärung eingereicht, so liegt darin ein den Ablauf der Feststellungsfrist hemmender Antrag auf Änderung der Einkünftefeststellung i.S.d. § 171 Abs. 3 AO.
2. Ein erneut ergangener Feststellungsbescheid für denselben Gegenstand und denselben Zeitraum, der lediglich Abweichungen in der Angabe der Steuernummern und der Feststellungsbeteiligten enthält, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er nicht als Änderungsbescheid gekennzeichnet ist und das Verhältnis zum zunächst ergangenen Bescheid offen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2000 - X R 27/98, BStBl 2001 II S. 662).
3. Ein Grundlagenbescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b Abs. 4 EStG kann nach § 181 Abs. 5 AO auch in feststellungsverjährter Zeit ergehen, solange er für die Verlustfeststellungen der Folgejahre von Bedeutung ist.
Normenkette
AO § 119 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; AO § 164 Abs. 4; AO § 171 Abs. 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 181 Abs. 1 S. 1; AO § 181 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15b Abs. 4
Streitjahr(e)
2009
Nachgehend
BFH (Urteil vom 07.08.2024; Aktenzeichen IV R 9/22)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, für das...