Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzollung von Steinkohle
Leitsatz (redaktionell)
2. Ungeachtet der zur Entstehung der Zollschuld führenden Nichtgestellung liegt ein die Erstattung rechtfertigender besonderer Fall vor, wenn eingeführte Waren zur zollfreien Verwendung abgefertigt werden sollten und tatsächlich der beabsichtigten Verwendung zugeführt worden sind. Eine Zollerhebung zum Schutz der Gemeinschaftswirtschaft ist diesfalls nicht erforderlich.
Normenkette
ZK Art. 82, 96 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 203 Abs. 1, Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich; ZKDV Art. 359 Abs. 1, Art. 905 Abs. 1
Tatbestand
Im Juli 1995 kaufte die Klägerin (Klin) 195.000 mt (+/- 10%) Steinkohle mit Ursprung in den USA, die eine Versuchsreihe in einer Kokerei der Klin weiterführen sollte.
Im August 1995 übernahm die Klin die erste, mit 65.000 mt avisierte Teilpartie aus dem Seeschiff „K „, die unmittelbar vom Seeschiff in Leichter und Binnenschiffe umgeschlagen wurden und die von der dem Konzern der Klin zugehörigen „B „ in „C"/NL im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach „D” versandt worden war.
Am 24.08.1995 ließ die „B” bei der Zollstelle „E” in NL mit dem Versandschein 9428923 insgesamt 1.985.511 kg Steinkohle der Codenummer 2701 1900 0009 des Deutschen Gebrauchs Zolltarifs (DGebrZT) zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigen. Die Ware war auf dem Schubleichter EWT 280 verladen.
Am 01.09.1995 traf der Schubleichter EWT 280 als Teil eines Schubverbandes mit fünf anderen Leichtern in „D” ein und wurde zwischen dem 04. und dem 06.09.1995 im Werkshafen „F” entladen. Alle Leichter enthielten die gleiche Kohle.
Der Kapitän des Schubschiffs übergab dabei nach Angaben der Klin die Versandscheine der fünf übrigen Leichter, nicht aber den Versandschein 9428923 den von der Klin mit de...