Entscheidungsstichwort (Thema)
Verluste aus gewerblicher Tierzucht
Leitsatz (redaktionell)
- Ein gesondertes Feststellungsverfahren zur Feststellung nicht ausgeglichener Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung ist in § 15 Abs. 4 EStG nicht vorgeschrieben und damit entbehrlich.
- Die von einer Organgesellschaft erzielten Verluste aus gewerblicher Tierzucht können mit dem in nachorganschaftlicher Zeit erzielten Gewinn aus gewerblicher Tierzucht verrechnet werden.
- Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8 Abs. 4 KStG (sog. Mantelkauf) ist für die Verrechnung der Verluste aus gewerblicher Tierzucht nicht einschlägig.
Normenkette
EStG 1997 §§ 10 d, 15 Abs. 4; KStG 1996 § 8 Abs. 4, § 14 Abs. 1; AO § 179 Abs. 1
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Gegenstand der am 05. Dezember 1990 gegründeten Klägerin ist der Im- und Export von Lebensmitteln. Außerdem war die Klägerin befugt, innerhalb und außerhalb des Landes gleiche oder ähnliche Unternehmungen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen oder Niederlassungen zu eröffnen. Alleinige Anteilseignerin war die „H1-GmbH”, die später in „H2-GmbH” umfirmierte. Das Stammkapital der Klägerin betrug 50.000 DM. Zwischen der „H2-GmbH” als Organträgerin und der Klägerin bestand seit dem 1. Januar 1991 eine körperschaftsteuerliche Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag.
Zum 1. September 1998 erfolgte ein Gesellschafterwechsel, wobei die „H2-GmbH” ihre Anteile an der Klägerin an die „H3-BV” „(Niederlande)” veräußerte, die ihrerseits alleinige Anteilseignerin der „H2-GmbH” war. Im zeitlichen Zusammenhang wurde der Ergebnisabführungsvertrag (mit Wirkung zum 31. August 1998) aufgehoben. Die Klägerin erwarb zugleich mehrere zuvor von der „H2-GmbH” gehaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen.
Seit dem 14. März 1995 war die Klägerin ...