Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Schenkers und Beschenkten als Gesamtschuldner bei Entrichtung einer Schenkungssteuer
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Schenkungsteuer ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Steuer in erster Linie gegen den (bereicherten) Erwerber festzusetzen ist.
- Eine Festsetzung der Steuer vorrangig gegen den Schenker kommt dann in Betracht, wenn dieser es beantragt hat oder wenn er dem Beschenkten gegenüber die Steuer übernommen hat.
- Beruft sich der Beschenkte auf ein – mangels notarieller Beurkundung – zivilrechtlich unwirksames Übernahmeversprechen in Bezug auf dem Finanzamt nicht einmal angezeigte Zuwendungen des zwischenzeitlich verstorbenen Schenkers, ist die Auswahl des Beschenkten als Steuerschuldner nicht ermessensfehlerhaft.
- Dies gilt auch bei Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 2, § 20 Abs. 1 S. 1; AO §§ 5, 44 Abs. 1; BGB § 421 S. 1, § 518 Abs. 2
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Die Klägerin lebte mit dem deutschen Staatsangehörigen A, der mit B verheiratet war, seit dem Jahr 2000 in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Klägerin erhielt von A in den Jahren 2000 bis 2004 umfangreiche Zuwendungen, die dem beklagten Finanzamt nicht angezeigt wurden. A verlegte seinen Wohnsitz von .... (Deutschland) in die Schweiz, wo er am 17. September 2005 verstarb. Er ist ausweislich des Erbscheins der Gemeinde ..... vom 15. November 2005 von B beerbt worden.
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung M leitete gegen die Klägerin am 10. Mai 2005 wegen ungeklärter Vermögenszuwächse ein Ermittlungsverfahren ein. Nach Abschluss dieser Ermittlungen schlossen die Klägerin und das beklagte Finanzamt am 31. Januar 2007 eine tatsächliche Verständigung ab. Darin gingen sie davon aus, dass die K...