Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträglich notariell vereinbarte Zahlungsverpflichtung als dauernde steuerliche Last
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Vertrag, mit dem ein Grundstück unter dem Vorbehalt des hälftigen Nießbrauchs unentgeltlich in der Generationenfolge übertragen wird, stellt keinen Versorgungsvertrag im Sinne des Rechtsinstituts „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung” dar.
- Die in einem späteren Vertrag ergänzend vereinbarten Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last abzugsfähig, weil hierdurch weder eine anlässlich der Grundstücksübertragung getroffene Versorgungsabrede angepasst noch der Vorbehaltsnießbrauch durch eine private Versorgungsrente abgelöst wird.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob eine nachträglich notariell vereinbarte Zahlungsverpflichtung an die Eltern beim Kläger als dauernde Last steuerlich berücksichtigt werden kann.
Der Kläger hat von seinen Eltern mit notariellem Vertrag vom 28.07.1993 die Grundstücke „A"straße 18 in „B”, „C"weg in „B"und „D” in „E” übertragen bekommen; hierbei übernahm der Kläger alle in Abt. II und III der entsprechenden Grundbücher eingetragenen Belastungen. Im Rahmen dieser Grundstücksübertragung behielten sich die Eltern des Klägers zu 50 % den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück in Düsseldorf, „A"straße vor. Unter II. des Grundstücksübertragungsvertrags heißt es wörtlich weiter:
„Eine weitere Gegenleistung hat der Erwerber nicht zu erbringen. Im Übrigen erfolgt die Übertragung unentgeltlich.”
Am 13.12.1995 schloss der Kläger mit seinen Eltern einen weiteren, notariell beurkundeten Vertag ab. Dieser Vertrag wird als Ergänzung des Grundstücksüb...