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FG Düsseldorf Urteil vom 19.02.2025 - 5 K 814/22 G,F

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 12/25)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufspaltung durch Vermietung von Dachflächen zur Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vermietung von Dachflächen zur Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen an eine Enkelgesellschaft, die nahezu ausschließlich Dienstleistungen im Bereich der Bewirtschaftung von Wohnungs- und Gewerbebauten (Property Management) erbringt und die Stromerzeugung mittels Photovoltaik als bloße Randaktivität mit einem Umsatzanteil von unter einem Prozent betreibt, begründet keine die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags eines grundstücksverwaltenden Unternehmens gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließende Betriebsaufspaltung, da den vermieteten Dachflächen nur eine untergeordnete Bedeutung für die Betriebsführung des Enkelunternehmens zukommt und es somit mangels Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an einer sachlichen Verflechtung zwischen der Vermieterin als Besitzunternehmen und der Enkelgesellschaft als Betriebsunternehmen fehlt.
  2. Die sog. Filialrechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1992 XI R 1/92, BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245) ist nicht auf Betriebsgesellschaften übertragbar, die verschiedene Geschäftsfelder, etwa Randbereiche neben dem Kerngeschäft, mit ungleichartiger Grundstücksnutzung unterhalten (entgegen Beschluss des FG Sachsen-Anhalt vom 8.3.2018 3 V 496/17, EFG 2019, 784).

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

Streitjahr(e)

2008, 2009, 2010

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dadurch, dass die Klägerin in den Streitjahren 2008 bis 2010 Dachflächen an eine Enkelgesellschaft für die Nutzung zur Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen vermietet hat, ein...

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