Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Erhöhung einer Ansparrücklage für eine Investition
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Bildung einer Ansparrücklage ist lediglich die Konkretisierung der Investition, nicht aber der Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich.
2. Der Finanzierungszusammenhang ist gewahrt, wenn die konkretisierte Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bis zum Ablauf des Investitionszeitraums objektiv möglich und durchführbar erscheint. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage im Folgejahr beeinflusst diese Beurteilung nicht rückwirkend.
3. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung kann die ursprüngliche Ausübung des steuerlichen Wahlrechts zur Bildung einer Ansparrücklage (=Geltendmachung einer Betriebsausgabe) bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geändert werden. Das ermöglicht auch die Geltendmachung höherer künftiger Anschaffungskosten für einen betrieblichen PKW im Rechtsbehelfsverfahren.
4. Die Bildung einer (höheren) Ansparrücklage mit dem Ziel, die Einkünftegrenze für die Eigenheimförderung zu unterschreiten, kann nicht als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden, weil in der bloßen Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts keine unangemessene Gestaltung in Bezug auf den Tatbestand einer begünstigenden Gesetzesvorschrift liegt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 2, § 7g Abs. 3, 6-7; AO § 42
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1998 eine um 17.500 DM höhere Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3, Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung zu berücksichtigen ist.
Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Als Medizinproduktberater erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin war H...