Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für wertverbessernde Renovierungsarbeiten als Nachlassverbindlichkeiten bei fehlendem Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
- Vor dem Erbfall getätigte Aufwendungen des Hofnacherben für wertverbessernde Renovierungsarbeiten an zum Nachlass gehörenden Wohnungen können nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn im maßgebenden Zeitpunkt des Todes der Vorerbin kein Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch bestanden hat.
- Davon ist auszugehen, wenn die Arbeiten auf eigene Kosten in der Erwartung zukünftigen Eigentumserwerbs ausgeführt worden sind.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 Nr. 1, §§ 11, 12 Abs. 1; BewG § 6 Abs. 1; BGB §§ 590b, 591 Abs. 1, § 685 Abs. 1, §§ 812, 946, 951 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn der Schwester des Landwirts Peter D., der mit der Erblasserin Ingrid D. verheiratet war. Peter D. setzte in einem am 28. Mai 1954 abgeschlossenen Erbvertrag die Erblasserin zur Hofvorerbin ein, falls er keine Abkömmlinge hinterlassen sollte. Hofnacherbe sollte derjenige Abkömmling seiner Geschwister sein, der hierzu nach den Regeln der Höfeordnung vor den anderen berufen sein würde. Die Hofnacherbschaft sollte mit dem Tod der Erblasserin eintreten. Peter D. verstarb am 15. Dezember 1987, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Die Erblasserin wurde ausweislich eines Hoffolgezeugnisses des Amtsgerichts A-Stadt vom 10. März 1988 Hofvorerbin. Sie errichtete am 23. September 1992 ein notariell beurkundetes Testament, mit dem sie den Kläger zum alleinigen Hoferben einsetzte, falls die letztwillige Verfügung des Pete...