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FG Düsseldorf Urteil vom 15.12.1998 - 15 K 8711/97 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheids vom 17.6.1997 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Tochter T 1 Kindergeld für Januar 1997 sowie ab August 1997 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

 

Tatbestand

Der Kläger beantragte am 6.6.1997 für seine am 2.4.1977 geborene Tochter T 1 Kindergeld. Die Tochter hatte am 31.1.1997 ihre Ausbildung als technische Zeichnerin abgeschlossen. Die Ausbildungsvergütung für diesen Monat belief sich auf 1.377 DM. Im Februar 1997 meldete sich T 1 bei der A-Schule in A-Stadt an. Am 21.4.1997 bestätigte die A-Schule die Aufnahme in den Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Einschulung erfolgte am 18.8.1997.

In der Zwischenzeit (Februar bis Juli 1997) war T 1 in ihrem erlernten Beruf als technische Zeichnerin beschäftigt; sie erzielte in dieser Zeit Bruttoeinkünfte von insgesamt 18.609 DM.

Der Beklagte lehnte den Antrag wegen Überschreitung des Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) von 12.000 DM ab. Seit Januar 1998 erhält der Kläger wieder Kindergeld.

Der Kläger hat nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt:

Ein Anspruch auf Kindergeld habe lediglich in den Monaten Januar sowie August bis Dezember 1997 bestanden. T 1 habe lediglich im Januar eigene Einkünfte, ab August 1997 überhaupt keine Einkünfte mehr erzielt. Die maßgebende Einkunftsgrenze sei deshalb im Streitfall nicht überschritten worden.

Der Kläger beantragt, unter Änderung des Ablehnungsbescheids vom 17.6.1997 Kindergeld für die Tochter T 1 für Januar 1997, sowie August bis Dezember 1997 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Es nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug. Hiernach habe während des gesam...

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