Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Messekataloge
Leitsatz (redaktionell)
Auf die Umsätze aus dem Verkauf von Messekatalogen ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn sie nach ihrer erkennbaren Zweckbestimmung nicht überwiegend darauf abzielen, die Adressaten zur Inanspruchnahme von entgeltlichen Waren oder Dienstleistungen der Aussteller oder des Messeveranstalters zu veranlassen, sondern der Information der Besucher einer Messe über die hieran teilnehmenden Aussteller dienen.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; KN Pos. 4901; Pos. 4911
Streitjahr(e)
2002, 2003, 2004
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 27.10.2014; Aktenzeichen VII B 206/13)
Tatbestand
Die Klägerin veranstaltet Messen. Sie verkauft an Besucher der von ihr veranstalteten Messen Kataloge, in denen die jeweiligen Aussteller und deren Standorte in den Messehallen aufgeführt sind. In einem allgemeinen Teil des Katalogs werden zunächst Informationen über Öffnungszeiten, die für die jeweilige Messe verantwortlichen Personen, Kontaktadressen sowie über Autovermietungen, Bankverbindungen, Geldautomaten, ärztliche Versorgung und Unterkunftsmöglichkeiten zusammengestellt. Anschließend folgt ein alphabetisches Verzeichnis der jeweiligen Aussteller mit Hinweisen auf ihre Kontaktdaten und ihre Standorte in den Messehallen. Hieran schließt sich ein systematisches Warenverzeichnis an, in dem sich die im alphabetischen Verzeichnis aufgeführten Aussteller nach Produktkategorien geordnet wiederfinden. Die Aussteller- und Warenverzeichnisse machen nach der Anzahl der bedruckten Seiten den weit überwiegenden Umfang des Messekatalogs aus (mehrere hundert Seiten). Die jeweiligen Aussteller haben die Möglichkeit, in dem Messekatalog durch Anzeigen, die mit einem Hinweis auf ihren Standort verbunden sind, b...