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FG Düsseldorf Urteil vom 14.08.1998 - 3 K 5354/93 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung 1991 und 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben sind.

Die Gesellschafter der Klägerin schlossen sich im Jahre 1982 zu einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan: GbR) zusammen und errichteten auf dem Grundstück A in B ein Gebäude mit Büro- und Lagerräumen. Das Gebäude wurde im Jahre 1984 fertiggestellt und an die X-GmbH (fortan: GmbH) vermietet. In den Jahren 1986 und 1987 wurde das Gebäude durch einen Neubau vergrößert und der schon bestehende Gebäudeteil umgebaut. Die Gesellschafter der Klägerin waren an der GbR und der GmbH mit jeweils gleichen Anteilen beteiligt.

Die aus der Vermietung des Gebäudes erzielten Einkünfte wurden vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) entsprechend den Erklärungen der Klägerin in den Jahren 1984 bis 1990 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gesondert und einheitlich festgestellt. In den Streitjahren 1991 und 1992 wurden die Einkünfte erstmals als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Klägerin war der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Das seitens der GbR vermietete Gebäude könne nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung niemals wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH geworden sein, da es sich um ein standardmäßiges Bürogebäude handele, welches nicht für Belange der GmbH besonders hergerichtet worden sei. Das Gebäude sei ein Bürogebäude, welches jederzeit auch von anderen Miet...

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