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FG Düsseldorf Urteil vom 14.07.2020 - 10 K 2970/15 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Rechnungsabgrenzungsposten, der auf einer Schätzung der Dauer der zu erbringenden Gegenleistung beruht, kann nur anerkannt werden, wenn die Schätzung aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe erfolgt und sich damit hinreichend sicher bestimmen lässt, in welchem Umfang die bereits erhaltenen Honorare Gegenleistung für noch zu erbringende, zeitraumbezogene Leistungen sind.
  2. Mangels derartiger allgemeingültiger Maßstäbe können für ratierlich gezahlte Projektentwicklungshonorare für individuell gestaltete Bauvorhaben, bei denen die Leistungsverpflichtung des Projektentwicklers erst mit der Vermarktung des Projekts durch Vermietung oder Verkauf und der Beseitigung der bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellten Mängel endet, keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.
 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 Nr. 5, § 266 Abs. 3 C. Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2023; Aktenzeichen IV R 22/20)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die Klägerin zum Ende des Streitjahres (2008) passive Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare bilden durfte.

Gegenstand des Unternehmens der durch Gesellschaftsvertrag vom 20. Dezember 2002 gegründeten Klägerin ist u. a. die Entwicklung von Grundstücken und Gebäuden. Sie ist ein Tochterunternehmen der AB AG i. S. der §§ 271 Abs. 2, 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Die AB AG ist Teil der im Immobilienbereich investiv und operativ tätigen sog. A-Gruppe, die seit 2001 mit der D (D) kooperiert.

Die Klägerin übernimmt innerhalb der A-Gruppe die für die erfolgreiche Umsetzung geplanter Bauvorhaben erforderlichen Projektentwicklungsma...

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