vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten – Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften
Leitsatz (redaktionell)
- Der für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften fehlt, wenn der Stpfl. die durch den Erwerb der Einkunftsquelle bedingte Überziehung des Girokontos zunächst durch Eigenmittel zurückführt und einen erst hernach entstehenden erneuten Sollsaldo durch die Aufnahme eines Darlehens ausgleicht.
- Dass der Stpfl. von Anfang an die Darlehensmittel dem Erwerb der Einkunftsquelle widmen wollte, ist als bloßer Willensakt unbeachtlich.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
BFH (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen IX R 22/10)
BFH (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen IX R 22/10)
Tatbestand
Der Kläger zeichnete am 28.12.1998 eine Beteiligung an der Beigeladenen in Höhe von 100.000 DM zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 5.000 DM. Der Kläger bezahlte den Betrag von 105.000 DM im Jahr 1998 über sein GIRO- Konto bei der Dresdner Bank AG, Kontonummer .Das Konto wies vor der Überweisung des Kaufpreises an die Beigeladene, die mit Belastung des Kontos zum 29.12.1998 erfolgte, ein Guthaben von 11.059 DM auf. Nach der Überweisung sowie der Belastung mit zwei weiteren Zahlungen in Höhe von insgesamt 660,62 DM betrug der Kontosaldo zum 31.12.1998 DM 94.601,27 im Soll. Am 28.01.1999 überwies der Kläger 100.000 DM aus Eigenmitteln auf sein Konto, das zum 31.1.1999 mit einem Guthabensaldo in Höhe von 3.398,73 DM abschloss. Am 2.2.1999 kaufte der Kläger für 105.000 DM Anteile an dem „A"– Fonds. Am 2.2.1999 kaufte er für 6.250 DM Wertpapiere und am 17.2.19...