Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Streit, wer wirtschaftlicher Eigentümer von Computeranlagen ist.
Die Klägerin, … war im Streitjahr 1982 als bankunabhängige Leasinggesellschaft tätig. Sie erwarb und vermietete Computeranlagen. Die vereinbarten Leasing-/Mietzinsraten trat sie an Bankinstitute ab, um damit den Kaufpreis zu finanzieren. Sie vereinbarte regelmäßig eine nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 60 Monaten bemessene Mietlaufzeit oder eine hohen Restabschlußzahlung. Die nach dem Vertragsende zurückgegebenen Computer verwertete die Klägerin gewinnbringend auf dem internationalen Markt.
Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre boten die Computerhersteller in jeweils kurzen zeitlichen Folgen von wenigen Jahren neu entwickelte Anlagengenerationen mit verbesserten Datenkapazitäten an. Die Klägerin tauschte bei entsprechendem Wunsch der Leasingnehmer die vermieteten Computeranlagen vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit durch neuere Computer aus, damit die Leasingnehmer zeitnah die jeweils leistungsstärksten Anlagen nutzen konnten. In diesen Fällen verzichtete die Klägerin regelmäßig auf die bei vorzeitiger Kündigung vertraglich vereinbarte Abstandzahlung, wenn der Leasingnehmer bei der Klägerin die neue Anlage anmietete.
Die Klägerin kaufte im Jahre 1982 neue … Computeranlagen, die sie u. a. den Firmen „A.”, „B.”, „C.” auf der Basis von Leasingverträgen mit folgenden Vereinbarungen überließ:
„Firma A.” vom 10.05.1982 für Geräte gemäß Mietscheinen Nr. 1–7:
1) Mietdauer: 66 Monate.
2) Mietzins: 14.366,– DM zzgl. USt.
3) Sondervereinbarung: vorzeitiges Kündigungsrecht frühestens nach 36 Monaten gegen Vergütung des Barwertes der ausstehenden Mieten und Rückgabe der vermieteten Gegenstände.
… vom 28.10.1982 für Geräte gemäß Mietscheinen Nr. 1–3:
1) Mietdauer: 54 Mon...