Entscheidungsstichwort (Thema)
Abspaltung zur Aufnahme – Anteilszuteilung an Aktionäre aufgrund eines sog. "Spin-offs" als steuerpflichtige Sachausschüttung – Unveränderte ISIN des übertragenden Rechtsträgers
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in der Anteilszuteilung aufgrund eines sog. "Spin-offs" liegende Sachausschüttung an die Altaktionäre führt auch dann gem. § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die ISIN des übertragenden Rechtsträgers nicht unverändert weiterbesteht (entgegen Rz. 115 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016, BStBl I 2016, 85).
2. Der Abspaltungsbegriff des § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG ist "typusorientiert" in Anlehnung an die Strukturmerkmale des § 123 Abs. 2 UmwG dahingehend auszulegen, dass lediglich die typusbestimmenden Merkmale einer Abspaltung vorliegen müssen.
3. Sind diese Merkmale erfüllt, ist für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs und der Abgeltungssteuer eine abschließende Prüfung der Steuerpflicht und der Höhe des zu versteuernden Gewinns erst zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die zugeteilten Anteile gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG veräußert werden.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 3, Abs. 4a Sätze 1, 7, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 32d Abs. 1, § 52a Abs. 11 S. 4; KStG § 27; UmwG § 123 Abs. 2
Streitjahr(e)
2015
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger waren Aktionäre der Hewlett-Packard Company (HPC) und hielten im Veranlagungszeitraum 2015 (Streitjahr) 700 Aktien dieses Unternehmens in ihrem Depot. Mit Wirkung zum 31.10.2015 änderte die HPC ihren Namen in Hewlett-Packard Inc. (HPI). Anschließend übertrug die HPI mit Wirkung zum 01.11.2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines "Spin-off" auf die bereits im Februar 2...