Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldzahlung bei mehreren Kindergeldberechtigten
Leitsatz (redaktionell)
- Unterhaltsrenten i.S.d. Konkurrenzregelung für den Kindergeldanspruch bei mehreren Berechtigten sind lediglich mit einer gewissen Regelmäßigkeiten laufend und gleichmäßig gezahlte Geldleistungen.
- Naturalleistungen erfüllen diese Voraussetzungen ebenso wenig wie einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendungen, die nicht den Charakter von Vorauszahlungen auf laufende Unterhaltsleistungen haben.
- Die Weiterleitung laufender Unterhaltszahlungen durch das Jugendamt ist demgegenüber unschädlich.
Normenkette
EStG § 64 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3 Sätze 1-2; BGB § 1612 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001, 2002
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter der am 25. Juli 1984 geborenen „I”. Der leibliche Vater des Kindes lebt ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland.
Das Kind der Klägerin lebt seit dem 1. September 1998 - bis Anfang 2001 zusammen mit der Klägerin - auf dem Gut „J” in „C” bei der Familie „B”.
Nach ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst beantragte die Klägerin unter dem 13. Juni 2000 beim Beklagten die Gewährung von Kindergeld; die Kindergeldzahlung wurde in der Folgezeit aufgenommen.
Unter dem 30. September 2001 beantragte Frau „B.” beim Arbeitsamt „G” die Gewährung von Kindergeld für die Tochter der Klägerin.
Zur Begründung machte sie folgende Angaben: Sie habe das Kind am 1. September 1998 in ihren Haushalt aufgenommen. Das Kind solle auf unbestimmte Dauer in ihrer Obhut verbleiben. Sie versorge das Kind ganztägig und durchgehend an allen Wochentagen. Das Jugendamt „Q” habe am 29. Juni 2001 eine Pflegeerlaubnis erteilt. Sie erhalte für das Kind kein Pflegegeld, weil am 29. Juni 2001 aussch...